Auf­wen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer zur Ver­wal­tung von Immo­bi­lien

Steu­er­pflich­tige können Auf­wen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer als Wer­bungs­kosten oder Betriebs­aus­gaben in Höhe von bis zu 1.250 € im Jahr abziehen, wenn für die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Die Beschrän­kung der Höhe nach gilt dann jedoch nicht, wenn das Arbeits­zimmer den Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung bildet.

In seiner Ent­schei­dung vom 8.3.2017 stellt der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) dazu fest, dass das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz abschlie­ßend bestimmt, unter wel­chen Vor­aus­set­zungen und in wel­cher Höhe Auf­wen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer abziehbar sind. Der Gesetz­geber typi­siert die Abzugs­vor­aus­set­zungen, indem er sie auf die zwei im Gesetz genannten Fall­gruppen – kein anderer Arbeits­platz, Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung – begrenzt.

Im ent­schie­denen Fall erklärte ein Steu­er­pflich­tiger u. a. im Rahmen der Ein­künfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung Auf­wen­dungen für einen Raum als Kosten für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer in Höhe von ins­ge­samt 3.445 €. Das Finanz­ge­richt (FG) erkannte die Auf­wen­dungen steu­er­lich nicht an. Der BFH ver­wies das Urteil zur erneuten Prü­fung an das FG und stellt dazu fest: „Kommt das FG unter Beach­tung der gesetz­li­chen Rege­lungen zur Dar­le­gungs- und Beweis­last zu dem Ergebnis, dass die Ver­wal­tung der privat genutzten Immo­bilie und die sons­tigen pri­vaten Tätig­keiten des Klä­gers in dem strei­tigen Raum im Ver­hältnis zur steu­er­re­le­vanten Nut­zung des Arbeits­zim­mers als unter­ge­ordnet ein­zu­stufen sind und der Raum aus­schließ­lich oder nahezu aus­schließ­lich zur Erzie­lung von steu­er­baren Ein­nahmen genutzt worden ist, sind die Auf­wen­dungen für das strei­tige Zimmer als häus­li­ches Arbeits­zimmer sowie als Arbeits­mittel zu berück­sich­tigen.”