Wird eine Vertragsarztpraxis samt der zugehörigen materiellen und immateriellen
Wirtschaftsgüter der Praxis, insbesondere des Praxiswerts, als Chancenpaket
erworben, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert
als abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten. Auf dieser Grundlage
besteht die Abschreibungsberechtigung auf den Praxiswert und die übrigen
erworbenen Wirtschaftsgüter der Praxis.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.2.2017
auch dann, wenn eine Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis unter der Bedingung
erwirbt, die Vertragsarztzulassung des Einzelpraxisinhabers im Nachbesetzungsverfahren
einem Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis zu erteilen. Maßgeblich für
einen beabsichtigten Erwerb der Praxis als Chancenpaket ist, dass Veräußerer
und Erwerber einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts der Praxis oder
sogar einen darüberliegenden Wert vereinbarten. Dabei spielt es keine Rolle,
dass die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigte, die ärztliche Tätigkeit
in den bisherigen Räumen des Einzelpraxisinhabers fortzusetzen.
Der Erwerber einer Vertragsarztpraxis ist jedoch nur dann zur Abschreibung
(AfA) des Praxiswerts und des miterworbene Inventars berechtigt, wenn Erwerbsgegenstand
die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist. Ist dies nicht
der Fall, verneint der BFH in seiner zweiten Entscheidung vom gleichen Tag die
AfA-Berechtigung des Erwerbers in vollem Umfang. Das trifft insbesondere zu,
wenn der Neugesellschafter nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der auf ihn
überzuleitenden Vertragsarztzulassung gekauft hat und weder am Patientenstamm
der früheren Einzelpraxis noch an anderen wertbildenden Faktoren ein Interesse
hatte.
Dieses Wirtschaftsgut ist nicht abschreibbar, da es keinem Wertverzehr unterliegt.
Der Inhaber kann eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange
er sie innehat, in Anspruch nehmen. Er kann zudem den aus ihr resultierenden
wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens durch eine
Überleitung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten. Daher erschöpft
sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils
aus der Vertragsarztzulassung nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit.