Vor­aus­set­zung für Abschrei­bung beim Erwerb von Ver­trags­arzt­praxen

Wird eine Ver­trags­arzt­praxis samt der zuge­hö­rigen mate­ri­ellen und imma­te­ri­ellen
Wirt­schafts­güter der Praxis, ins­be­son­dere des Pra­xis­werts, als Chan­cen­paket
erworben, ist der Vor­teil aus der Zulas­sung als Ver­trags­arzt untrennbar im Pra­xis­wert
als abschreib­bares imma­te­ri­elles Wirt­schaftsgut ent­halten. Auf dieser Grund­lage
besteht die Abschrei­bungs­be­rech­ti­gung auf den Pra­xis­wert und die übrigen
erwor­benen Wirt­schafts­güter der Praxis.

Dies gilt nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 21.2.2017
auch dann, wenn eine Gemein­schafts­praxis eine Ein­zel­praxis unter der Bedin­gung
erwirbt, die Ver­trags­arzt­zu­las­sung des Ein­zel­pra­xis­in­ha­bers im Nach­be­set­zungs­ver­fahren
einem Gesell­schafter der Gemein­schafts­praxis zu erteilen. Maß­geb­lich für
einen beab­sich­tigten Erwerb der Praxis als Chan­cen­paket ist, dass Ver­äu­ßerer
und Erwerber einen Kauf­preis in Höhe des Ver­kehrs­werts der Praxis oder
sogar einen dar­über­lie­genden Wert ver­ein­barten. Dabei spielt es keine Rolle,
dass die Gemein­schafts­praxis nicht beab­sich­tigte, die ärzt­liche Tätig­keit
in den bis­he­rigen Räumen des Ein­zel­pra­xis­in­ha­bers fort­zu­setzen.

Der Erwerber einer Ver­trags­arzt­praxis ist jedoch nur dann zur Abschrei­bung
(AfA) des Pra­xis­werts und des mit­er­wor­bene Inven­tars berech­tigt, wenn Erwerbs­ge­gen­stand
die gesamte Praxis und nicht nur eine Ver­trags­arzt­zu­las­sung ist. Ist dies nicht
der Fall, ver­neint der BFH in seiner zweiten Ent­schei­dung vom glei­chen Tag die
AfA-Berech­ti­gung des Erwer­bers in vollem Umfang. Das trifft ins­be­son­dere zu,
wenn der Neu­ge­sell­schafter nur den wirt­schaft­li­chen Vor­teil aus der auf ihn
über­zu­lei­tenden Ver­trags­arzt­zu­las­sung gekauft hat und weder am Pati­en­ten­stamm
der frü­heren Ein­zel­praxis noch an anderen wert­bil­denden Fak­toren ein Inter­esse
hatte.

Dieses Wirt­schaftsgut ist nicht abschreibbar, da es keinem Wert­ver­zehr unter­liegt.
Der Inhaber kann eine ihm unbe­fristet erteilte Ver­trags­arzt­zu­las­sung, solange
er sie innehat, in Anspruch nehmen. Er kann zudem den aus ihr resul­tie­renden
wirt­schaft­li­chen Vor­teil im Rahmen eines Nach­be­set­zungs­ver­fah­rens durch eine
Über­lei­tung der Zulas­sung auf einen Nach­folger ver­werten. Daher erschöpft
sich der Wert des imma­te­ri­ellen Wirt­schafts­gutes des wirt­schaft­li­chen Vor­teils
aus der Ver­trags­arzt­zu­las­sung nicht in einer bestimmten bzw. bestimm­baren Zeit.