Vor­aus­zah­lung von pri­vaten Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trägen kann sich rechnen

Bei­träge für die Basis­kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung sind seit 2010
in unbe­grenzter Höhe als Vor­sor­ge­auf­wen­dungen steu­er­lich abziehbar. Wenn
dadurch der jähr­liche Höchst­be­trag für übrige Vor­sor­ge­auf­wen­dungen
für Selbst­stän­dige nicht aus­ge­schöpft ist, können Aus­gaben
für wei­tere Ver­si­che­rungen gel­tend gemacht werden. I. d. R. ist der Höchst­be­trag
jedoch schon allein durch die Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge über­schritten,
mit der Folge, dass andere übrige Vor­sor­ge­auf­wen­dungen fak­tisch steu­er­lich
nicht berück­sich­tigt werden.

Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz regelt, dass Bei­träge für künf­tige
Jahre im Zah­lungs­jahr abziehbar sind, soweit sie das 2,5‑fache der für
das Zah­lungs­jahr gezahlten Bei­träge nicht über­steigen. Werden Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge
in der erlaubten Höhe vor­aus­be­zahlt, kann sich daraus für nicht gesetz­lich
Ver­si­cherte – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – ein inter­es­santer Steu­er­spar­ef­fekt
ergeben.

So können im Jahr der Zah­lung die kom­pletten Vor­aus­zah­lungen steu­er­lich
gel­tend gemacht werden. Dafür brau­chen im Fol­ge­jahr keine Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge
mehr gezahlt werden und die anderen Vor­sor­ge­auf­wen­dungen wie z. B. Bei­träge
zu Kapital-Lebens­ver­si­che­rungen werden steu­er­lich wirksam.

Bitte beachten Sie! Ob sich diese Gestal­tung lohnt, muss im Ein­zel­fall geprüft
werden, da die Ein­künfte der betrof­fenen Jahre, die Pro­gres­sion oder Ver­lust­ver­rech­nungen
berück­sich­tigt werden müssen. Grund­sätz­lich sollten aus­rei­chend
andere sons­tige Vor­sor­ge­auf­wen­dungen wie z. B. Bei­träge zu Kapital-Lebens­ver­si­che­rungen,
Haft­pflicht- und Unfall­ver­si­che­rungen vor­handen sein und die Kran­ken­kasse die
Vor­aus­zah­lung akzep­tieren. Bei Pflicht­ver­si­cherten in der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse
ist dies nicht mög­lich.