WEG – Recht auf Ver­walter mit Sach­kun­de­nach­weis

Am 26.11.2021 hat der Bun­desrat einer Regie­rungs­ver­ord­nung zuge­stimmt, die die Prü­fung zum zer­ti­fi­zierten Ver­walter nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG) regelt. Rechts­grund­lage für die Ver­ord­nung ist die von Bun­destag und Bun­desrat im Oktober 2020 beschlos­sene Reform des WEG, die seit Dezember 2021 gilt.

Sie gibt allen Woh­nungs­ei­gen­tü­mern ab dem 1.12.2022 den Anspruch auf Bestel­lung eines zer­ti­fi­zierten Ver­wal­ters. Dieser muss vor einer Indus­trie- und Han­dels­kammer durch eine Prü­fung nach­ge­wiesen haben, dass er über die not­wen­digen recht­li­chen, kauf­män­ni­schen und tech­ni­schen Vor­aus­set­zungen ver­fügt. Wer bereits am 1.1.2020 Ver­walter einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft war, gilt noch bis zum 1.6.2024 als zer­ti­fi­zierter Ver­walter.

Im Rahmen der Ver­ord­nung bereiten die Indus­trie- und Han­dels­kam­mern zur­zeit die Prü­fungen vor. Geplant ist der Beginn der Prü­fungen ab dem 2. Halb­jahr 2022.

Keinen Ein­fluss hat eine Zer­ti­fi­zie­rung bzw. feh­lende Zer­ti­fi­zie­rung auf die Gewer­beer­laubnis nach der Gewer­be­ord­nung. Weder für die Ertei­lung der Erlaubnis noch für deren Erhalt ist die Zer­ti­fi­zie­rung erfor­der­lich.