Keine Archi­tek­ten­ver­gü­tung für nicht geneh­mi­gungs­fä­hige Pla­nung

Ein Archi­tekt, der sich zur Erstel­lung einer Geneh­mi­gungs­pla­nung ver­pflichtet, schuldet dem Auf­trag­geber gegen­über grund­sätz­lich eine dau­er­haft geneh­mi­gungs­fä­hige Pla­nung. Zwar können die Par­teien eines Archi­tek­ten­ver­trags im Rahmen der Pri­vat­au­to­nomie ver­ein­baren, dass und in wel­chen Punkten der Auf­trag­geber das Risiko über­nimmt, dass die vom Archi­tekten zu erstel­lende Pla­nung nicht geneh­mi­gungs­fähig ist. Von einer sol­chen Ver­ein­ba­rung kann jedoch nur in Aus­nah­me­fällen aus­ge­gangen werden, etwa wenn sich der Bau­herr bewusst über die Vor­schriften des öffent­li­chen Bau­rechts hin­weg­setzen oder diese bis an die Grenze des Mög­li­chen „aus­reizen“ will.

Ist die Pla­nung des Archi­tekten nicht dau­er­haft geneh­mi­gungs­fähig, ist das Archi­tek­ten­werk man­gel­haft, unab­hängig davon, ob er den Mangel zu ver­treten hat. Soweit die Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit der Pla­nung durch Nach­bes­se­rung erreicht werden kann, steht dem Archi­tekten zwar das Recht zu, seine Pla­nung nach­zu­bes­sern. Der Auf­trag­geber ist aber nicht ver­pflichtet, die ver­trag­lich ver­ein­barte Pla­nung nach­träg­lich in der Weise zu ändern, dass die geän­derte Pla­nung dau­er­haft geneh­mi­gungs­fähig ist.