Bin­dung des Mie­ters an einen vom Ver­mieter bereit­ge­stellten Kabel­an­schluss

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 18.11.2021 ent­schie­denen Fall waren bei einem Ver­mieter die meisten Miet­woh­nungen an ein Kabel­fern­seh­netz ange­schlossen, über das Fernseh- und Hör­funk­pro­gramme über­tragen wurden. Ferner konnten auch andere Dienste wie Tele­fo­nate und Internet genutzt werden. Das Ent­gelt, das der Ver­mieter für die Ver­sor­gung der Woh­nungen mit Fernseh- und Hör­funk­pro­grammen über das Kabel­netz zahlte, legte er nach den Miet­ver­trägen als Betriebs­kosten auf die Mieter um. Für die Mieter bestand keine Mög­lich­keit, wäh­rend der Dauer des Miet­ver­hält­nisses die Ver­sor­gung ihrer Woh­nungen mit Fernseh- und Hör­funk­si­gnalen zu kün­digen.

Der BGH hat dazu ent­schieden, dass in Miet­ver­trägen über Wohn­raum ver­ein­bart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Miet­ver­hält­nisses an einen vom Ver­mieter zur Ver­fü­gung gestellten kos­ten­pflich­tigen Breit­band­ka­bel­an­schluss gebunden ist. Nach der seit dem 1.12.2021 gel­tenden Neu­re­ge­lung im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz können Ver­brau­cher zwar die Inan­spruch­nahme von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diensten im Rahmen eines Miet­ver­hält­nisses nach 24 Monaten beenden. Diese Neu­re­ge­lung ist nach der Über­gangs­vor­schrift aber erst ab dem 1.7.2024 anwendbar, wenn die Gegen­leis­tung aus­schließ­lich als Betriebs­kosten abge­rechnet wird.