Unter­halts­pflicht von Groß­el­tern

Nicht nur Eltern müssen ihren Kin­dern Unter­halt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Aus­bil­dung befinden. Die­selbe Ver­pflich­tung kann auch die Groß­el­tern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen man­gelnder Leis­tungs­fä­hig­keit keinen Unter­halt zahlen können oder sich der Unter­halts­an­spruch recht­lich nur schwer durch­setzen lässt.

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch ist nicht unter­halts­pflichtig, wer bei Berück­sich­ti­gung seiner sons­tigen Ver­pflich­tungen außer­stande ist, ohne Gefähr­dung seines ange­mes­senen Selbst­be­halts den Unter­halt zu gewähren. Soweit ein Ver­wandter auf­grund des o. g. Grund­satzes nicht unter­halts­pflichtig ist, hat der nach ihm haf­tende Ver­wandte (z. B. Groß­el­tern) den Unter­halt zu gewähren.