Erstat­tungs­pflicht von Beer­di­gungs­kosten

Grund­sätz­lich gilt auch bei Bestat­tungen, dass der­je­nige die Rech­nung zahlen muss, der den Auf­trag erteilt hat. Trotzdem können die Erben in Anspruch genommen werden, auch wenn ein anderer den Bestatter beauf­tragt hat. Über die Art und Weise einer Bestat­tung ent­scheiden nicht zwangs­weise die Erben, son­dern die nächsten Ange­hö­rigen, es sei denn, der Ver­stor­bene hat etwas anderes bestimmt. In den Lan­des­ge­setzen ist gere­gelt, wer von den Ange­hö­rigen vor­rangig das Recht hat, über die Bei­set­zung zu ent­scheiden.

Das Ober­lan­des­ge­richt Koblenz (OLG) hatte in einem Fall zu ent­scheiden, bei dem der Sohn des Ver­stor­benen die Beer­di­gung orga­ni­sierte. Der Sohn stellte aller­dings fest, dass er nicht Allein­erbe war und for­derte von den Erben den Ersatz der Kosten aus dem Nach­lass.

Das OLG kam zu der Ent­schei­dung, dass dem Sohn die anfal­lenden Kosten von den Erben erstattet werden müssen. Ent­schei­dend für den Umfang der Erstat­tungs­pflicht ist die Lebens­stel­lung des Ver­stor­benen. Sie umfasst die­je­nigen Kosten, die für eine ange­mes­sene und wür­dige Bestat­tung erfor­der­lich sind. Vor­nehm­lich geben dabei die wirt­schaft­li­chen und sozialen Ver­hält­nisse des Ver­stor­benen den Aus­schlag.