Weg­fall öffent­li­cher Park­plätze vor einem Grund­stück

Ein Anlieger kann regel­mäßig nicht bean­spru­chen, dass Park­mög­lich­keiten auf öffent­li­chen Straßen und Plätzen unmit­telbar an seinem Grund­stück ein­ge­richtet werden oder erhalten bleiben.

So führte das Saar­län­di­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt aus, dass sich der gestei­gerte Schutz des Anlie­ger­ge­brauchs gegen­über dem Gemein­ge­brauch nur auf einen not­wen­digen Zugang zum Grund­stück durch eine Ver­bin­dung mit dem öffent­li­chen Stra­ßen­netz und nicht auf die Auf­recht­erhal­tung einer bestehenden güns­tigen Zufahrts­mög­lich­keit oder der Bequem­lich­keit oder Leich­tig­keit des Zu- und Abgangs erstreckt.

Wird jedoch die Erreich­bar­keit seines Grund­stücks im Kern wesent­lich erschwert oder unmög­lich gemacht und ist der Anlieger dadurch gra­vie­rend betroffen, können ihm die Rechts­grund­sätze ggf. ein Abwehr­recht ver­mit­teln.