Wenn Eltern die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­träge wäh­rend der Berufs­aus­bil­dung tragen

In einem vor dem Bun­des­fi­nanzhof aus­ge­tra­genen Streit­fall machte ein Kind,
wel­ches sich in einer Berufs­aus­bil­dung befand, die von seinem Arbeit­geber ein­be­hal­tenen
Bei­träge zur gesetz­li­chen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung als Son­der­aus­gaben
steu­er­lich gel­tend. Diese Auf­wen­dungen wirkten sich jedoch im Rahmen seiner
Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung nicht aus. Dar­aufhin machten die Eltern die Auf­wen­dungen
im Rahmen ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend.

Der Bun­des­fi­nanzhof stellte in seiner dazu ergan­genen Ent­schei­dung vom 13.3.2018
fest, dass Eltern, die ihrem Kind gegen­über unter­halts­ver­pflichtet sind
und dessen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­träge tragen, die Auf­wen­dungen
auch in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend machen können.

Bitte beachten Sie! Vor­aus­set­zung für den Ansatz der Auf­wen­dungen
bei den Eltern ist jedoch, dass die Eltern dem Kind die Bei­träge tat­säch­lich
gezahlt oder erstattet haben – also durch die Bei­trags­zah­lung oder ‑erstat­tung
tat­säch­lich und end­gültig wirt­schaft­lich belastet sind. Dies geschieht
im Fall der Gewäh­rung von Natur­al­un­ter­halt nicht!