Wider­rufs­recht bei Online-Kauf von Ein­tritts­karten für Kultur- oder Sport­ver­an­stal­tungen

Im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch sind einige Aus­nahmen zum gesetz­li­chen Wider­rufs­recht gere­gelt: u. a. Ver­träge zur Erbrin­gung von Dienst­leis­tungen in den Berei­chen Beher­ber­gung zu anderen Zwe­cken als zu Wohn­zwe­cken, Lie­fe­rung von Speisen und Getränken sowie zur Erbrin­gung wei­terer Dienst­leis­tungen im Zusam­men­hang mit Frei­zeit­be­tä­ti­gungen, wenn der Ver­trag für die Erbrin­gung einen spe­zi­fi­schen Termin oder Zeit­raum vor­sieht. Der Euro­päi­sche Gerichtshof hatte am 31.3.2022 die Frage zu klären, ob das auch gilt, wenn der Ver­kauf über einen Zwi­schen­händler – hier: CTS Eventim – erfolgt.

Wie beim Kauf unmit­telbar beim Ver­an­stalter besteht beim Kauf über einen Ver­mittler kein Wider­rufs­recht, sofern das wirt­schaft­liche Risiko der Aus­übung des Wider­rufs­rechts den Ver­an­stalter treffen würde. Dem­nach kann auch ein über einen Zwi­schen­händler gekauftes Ticket nicht wider­rufen werden. 

Im dem ent­schie­denen Fall wurde ein Kon­zert corona-bedingt abge­sagt und der Ticket­käufer erhielt einen Gut­schein. Dieser ver­langte jedoch statt­dessen die Rück­zah­lung.