Infor­ma­ti­ons­pflicht des Paket­zu­stel­lers über abge­stellte Sen­dung

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 7.4.2022 ent­schie­denen Fall ver­wen­dete ein Paket­dienst­leister in seinen All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen u. a. fol­gende Klausel: „Hat der Emp­fänger eine Abstell­ge­neh­mi­gung erteilt, gilt das Paket als zuge­stellt, wenn es an der in der Geneh­mi­gung bezeich­neten Stelle abge­stellt worden ist.“

Der BGH ent­schied, dass diese Bedin­gung Ver­brau­cher unan­ge­messen benach­tei­ligt, da sie den Dienst­leister nicht ver­pflichtet, den Emp­fänger über die erfolgte Abstel­lung zu infor­mieren und damit in die Lage ver­setzt, die Sen­dung bald an sich zu nehmen.

Die BGH-Richter führten aus, dass die Zulas­sung dieser Form der Zustel­lung grund­sätz­lich den Inter­essen aller Betei­ligten ent­spricht, weil sie die Zustel­lung beschleu­nigt und ver­ein­facht. Sie birgt jedoch auch die Gefahr, dass Sen­dungen nach dem Abstellen von Unbe­fugten an sich genommen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Emp­fänger eine Abstell­ge­neh­mi­gung nur für solche Orte erteilen kann, die für den Zusteller – und damit auch für Dritte – frei zugäng­lich sind. Dadurch ent­steht das Risiko, dass die Sen­dung nach der Abstel­lung ent­wendet wird. 

Dieses Risiko ist beson­ders groß, wenn die Abstell­ge­neh­mi­gung nicht nur für eine kon­krete Sen­dung, son­dern im Voraus gene­rell für eine Viel­zahl von Sen­dungen erteilt wird. Gerade in sol­chen Fällen ist nicht gewähr­leistet, dass der Emp­fänger von einer bestimmten Sen­dung erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er sie durch das Auf­su­chen der in der Geneh­mi­gung bezeich­neten Stelle in Besitz nehmen und dem Zugriff Unbe­fugter ent­ziehen kann.

Diesem Risiko kann nur dadurch begegnet werden, dass der Emp­fänger vom Zusteller über die erfolgte Abstel­lung infor­miert wird, um dann die Sen­dung bald an sich zu nehmen, bevor es hierzu nicht berech­tigte Dritte tun.