Zah­lungs­pflicht bei corona-bedingter Schlie­ßung eines Fit­ness­stu­dios

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte am 4.5.2022 in der Frage ent­schieden, ob ein Fit­ness-Studio-Betreiber zur Rück­zah­lung von Mit­glieds­bei­trägen ver­pflichtet ist, welche er in der Zeit, in der das Fit­ness­studio auf­grund der hoheit­li­chen Maß­nahmen zur Bekämp­fung der COVID-19-Pan­demie schließen musste, von einem Kunden per Last­schrift ein­ge­zogen hatte.

Der BGH kam zu der Ent­schei­dung, dass ein Anspruch auf Rück­zah­lung der für den Zeit­raum der Schlie­ßung ent­rich­teten Monats­bei­träge besteht. Diesem Rück­zah­lungs­an­spruch kann der Betreiber des Stu­dios nicht ent­ge­gen­halten, der Ver­trag war wegen Stö­rung der Geschäfts­grund­lage dahin­ge­hend anzu­passen, dass sich die ver­ein­barte Ver­trags­lauf­zeit um die Zeit, in der das Fit­ness­studio geschlossen werden musste, ver­län­gert werden durfte.

Wäh­rend des Zeit­raums, in dem der Studio-Betreiber auf­grund der hoheit­li­chen Maß­nahmen zur Bekämp­fung der COVID-19-Pan­demie sein Fit­ness­studio schließen musste, war es ihm recht­lich unmög­lich, dem Mit­glied die Mög­lich­keit zur ver­trags­ge­mäßen Nut­zung des Fit­ness­stu­dios zu gewähren und damit die ver­trag­lich geschul­dete Haupt­leis­tungs­pflicht zu erfüllen.