Rechte von Bau­herren beim sog. Ver­brau­cher­bau­ver­trag

Ver­brau­cher­bau­ver­träge sind Ver­träge, durch die der Unter­nehmer von einem Ver­brau­cher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheb­li­chen Umbau­maß­nahmen an einem bestehenden Gebäude ver­pflichtet wird. Ein Ver­brau­cher­bau­ver­trag im Sinne dieser Rege­lung liegt auch dann vor, wenn Bau­herren beim Neubau eines Wohn­hauses die Gewerke an ein­zelne Hand­werks­un­ter­nehmen ver­geben.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken (OLG) ent­schie­denen Fall gab es zwi­schen einem Hand­werks­un­ter­nehmen und einem Bau­herren-Ehe­paar Streit über die Qua­lität der erbrachten Hand­werks­leis­tungen und die Ehe­leute ver­wei­gerten die Zah­lung des Rest­be­trags in Höhe von ca. 8.000 €. Auch der For­de­rung des Hand­wer­kers nach einer Sicher­heits­leis­tung für diese aus­ste­hende Summe, z. B. durch eine Bank­bürg­schaft, wollten sie nicht nach­kommen. Die hier­gegen gerich­tete Beru­fung der Ehe­leute hatte Erfolg. Nach der Ent­schei­dung des OLG besteht der Anspruch des Hand­werks­un­ter­neh­mens bereits des­halb nicht, weil es sich hier um einen Ver­brau­cher­bau­ver­trag han­delt. In dieser Situa­tion greift ein gesetz­li­cher Aus­schluss­tat­be­stand zu Gunsten der Ver­brau­cher.

Die Richter führten in ihrer Begrün­dung aus, dass es in der Recht­spre­chung bis­lang keine Einig­keit dar­über gibt, ob der Anfang 2018 ein­ge­führte Ver­brau­cher­bau­ver­trag auch die gewer­ke­weise Ver­gabe von Auf­trägen an ver­schie­dene Bau­un­ter­nehmer umfasst. Aus Gründen des Ver­brau­cher­schutzes kann es jedoch keinen Unter­schied machen, ob ein Unter­nehmer alle Leis­tungen aus einer Hand erbringt oder die Bau­herren die Leis­tungen ein­zeln ver­geben würden. Zudem könnten Bau­träger oder Gene­ral­über­nehmer die Ver­brau­cher­schutz­vor­schriften ansonsten durch Her­aus­nahme ein­zelner Leis­tungen umgehen. Dies ist vom Gesetz­geber nicht gewollt, so die Richter. Die Revi­sion zum Bun­des­ge­richtshof wurde zuge­lassen und auch schon ein­ge­legt.