Dar­le­gungs- und Beweis­last bei Über­stunden

Die Richter des Bun­des­ar­beits­ge­richts ent­schieden in ihrem Urteil v. 4.5.2022, dass ein Arbeit­nehmer in der Begrün­dung für die von ihm geleis­teten Über­stunden – kurz zusam­men­ge­fasst – ers­tens dar­legen muss, dass er Arbeit in einem die Nor­mal­ar­beits­zeit über­stei­genden Umfang geleistet oder sich auf Wei­sung des Arbeit­ge­bers hierzu bereit­ge­halten hat. Da der Arbeit­geber Ver­gü­tung nur für von ihm ver­an­lasste Über­stunden zahlen muss, hat der Arbeit­nehmer zwei­tens vor­zu­tragen, dass der Arbeit­geber die geleis­teten Über­stunden aus­drück­lich oder kon­klu­dent ange­ordnet, geduldet oder nach­träg­lich gebil­ligt hat.

Diese vom Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­wi­ckelten Grund­sätze zur Ver­tei­lung der Dar­le­gungs- und Beweis­last für die Leis­tung von Über­stunden durch den Arbeit­nehmer und deren Ver­an­las­sung durch den Arbeit­geber werden durch die auf Uni­ons­recht beru­hende Pflicht zur Ein­füh­rung eines Sys­tems zur Mes­sung der vom Arbeit­nehmer geleis­teten täg­li­chen Arbeits­zeit nicht ver­än­dert.