Antrag auf befris­tete Teil­zeit

Nach dem Gesetz über Teil­zeit­ar­beit und befris­tete Arbeits­ver­träge kann ein Arbeit­nehmer, dessen Arbeits­ver­hältnis länger als 6 Monate bestanden hat, auf Antrag in Text­form ver­langen, dass seine ver­trag­lich ver­ein­barte Arbeits­zeit für einen im Voraus zu bestim­menden Zeit­raum ver­rin­gert wird. Der begehrte Zeit­raum muss min­des­tens ein Jahr und darf höchs­tens 5 Jahre betragen. Der Arbeit­nehmer hat jedoch nur dann einen Anspruch auf zeit­lich begrenzte Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit, wenn der Arbeit­geber i. d. R. mehr als 45 Arbeit­nehmer beschäf­tigt.

Im Falle einer Ver­let­zung der drei­mo­na­tigen Min­dest­an­kün­di­gungs­frist ent­schied das Bun­des­ar­beits­ge­richt am 7.9.2021, dass dieser Antrag nicht ohne wei­teres als ein zum frü­hest­mög­li­chen Zeit­punkt wir­kendes Angebot ver­standen werden kann, wie es bei einem Antrag auf unbe­fris­tete Teil­zeit mög­lich ist.