Umgangs­recht bei Tren­nung und Schei­dung

Wenn ein Kind nach der Tren­nung bei einem Eltern­teil bleibt, hat der andere Eltern­teil meist ein Umgangs­recht, z. B. an jedem zweiten Wochen­ende. Häufig einigen sich die Eltern vor dem Fami­li­en­ge­richt dar­über, wie das Umgangs­recht genau aus­ge­staltet wird. Das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (OLG) hatte am 14.1.2022 zu ent­scheiden, was pas­siert, wenn sich die Lebens­um­stände ändern und es zu Streit kommt. 

Die Eltern eines sechs­jäh­rigen Kindes hatten sich über ein Umgangs­recht des Vaters geei­nigt. Dabei hatte die Mutter zuge­sagt, das Kind zum Umgang zum Vater nach Ost­fries­land zu bringen. Der Vater über­nahm den Rück­trans­port. Nach ca. einem Jahr begehrte die Mutter eine Ände­rung der Ver­ein­ba­rung. Sie argu­men­tierte, sie könnte das Kind nicht mehr bringen, weil sie ein wei­teres Kind bekommen hatte und daher zeit­lich nicht mehr so fle­xibel ist. Außerdem war sie umge­zogen, wodurch sich die Rei­se­zeiten ver­län­gert hatten. Der Kin­des­vater wollte an der getrof­fenen Eini­gung fest­halten.

Die OLG-Richter gaben der Mutter recht. Eine vor Gericht abge­schlos­sene Umgangs­ver­ein­ba­rung kann zwar ohne die Ein­wil­li­gung beider Eltern­teile nur geän­dert werden, wenn dies dem Kin­des­wohl dient und eine gewisse „Ände­rungs­schwelle“ über­schritten ist. Dies war hier aber der Fall. Denn der Trans­port des Kindes zum Vater war der Mutter wegen der geän­derten Umstände nicht mehr zumutbar, sodass der Umgang ohne eine Anpas­sung der Rege­lung nicht sicher­ge­stellt war.