Teil­nahme eines Eltern­teils an der Ein­schu­lungs­feier seines Kindes

In dem ent­schie­denen Fall waren die betei­ligten Kin­des­el­tern getrennt­le­bende Ehe­leute und der Tren­nungs­kon­flikt schon Gegen­stand meh­rerer fami­li­en­ge­richt­li­cher Ver­fahren. Zuletzt wurde die elter­liche Sorge für beide Kinder auf die Kin­des­mutter über­tragen und dem Kin­des­vater ein Umgangs­recht im Umfang von zwei Stunden wöchent­lich unter Beglei­tung des Kin­der­schutz­bundes zuge­spro­chen. Sowohl im Sor­ge­rechts- als auch im Umgangs­ver­fahren hat der Kin­des­vater Beschwerden ein­ge­legt. Diese sind aber noch nicht abge­schlossen.

Wäh­rend dieser Beschwer­de­ver­fahren ist der Kin­des­vater mit dem Wunsch an die Kin­des­mutter her­an­ge­treten, an der Ein­schu­lungs­feier eines der Kinder teil­nehmen zu dürfen, und stellte einen ent­spre­chenden Antrag bei Gericht. Die Kin­des­mutter lehnte dieses Ansinnen unter Andro­hung eines Poli­zei­ein­satzes ab.

Grund­sätz­lich hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Eltern­teil und jeder Eltern­teil ist zum Umgang mit dem Kind ver­pflichtet und berech­tigt. Dieses Umgangs­recht beinhaltet zwar regel­mäßig auch das Recht zur Teil­nahme an beson­deren Ereig­nissen wie z. B. einer Ein­schu­lungs­feier. Dies setzt aber voraus, dass beide Eltern span­nungs­frei an dieser Ver­an­stal­tung teil­nehmen können und nicht die Gefahr besteht, dass die fami­liäre Belas­tung in die Ver­an­stal­tung hin­ein­ge­tragen wird. Somit lehnten die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Zwei­brü­cken den Antrag des Vaters ab.