Wirk­sam­keit eines Drei-Zeugen-Tes­ta­ments

Wer sich an einem Ort auf­hält, der infolge außer­or­dent­li­cher Umstände so abge­sperrt ist, dass die Errich­tung eines Tes­ta­ments vor einem Notar nicht mög­lich oder erheb­lich erschwert ist, kann das Tes­ta­ment z. B. durch münd­liche Erklä­rung vor drei Zeugen errichten. Die drei Zeugen haben dabei eine Anwe­sen­heits- und Mit­wir­kungs­pflicht für die münd­liche Erklä­rung des letzten Wil­lens, dessen Auf­nahme und Ver­le­sung und deren Geneh­mi­gung durch den Erb­lasser. Sie müssen also wäh­rend der gesamten Tes­ta­ments­er­rich­tung anwe­send sein, es muss hier­über eine Nie­der­schrift auf­ge­nommen werden und die Zeugen müssen diese unter­schreiben.

In dem vom Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf am 6.1.2022 ent­schie­denen Fall war ein Not­tes­ta­ment nicht wirksam, denn die das Tes­ta­ment mit­un­ter­zeich­nenden Zeugen waren nicht gleich­zeitig anwe­send. Ferner hatten sie die Nie­der­schrift nach­ein­ander und jeweils ein­zeln dem Erb­lasser vor­ge­lesen und den Text unter­schrieben.