Wider­rufs­recht für Handy-Kunden bei Preis­er­hö­hung

In dem vom Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. (OLG) am 9.4.2020 ent­schie­denen Fall konnten Kunden eines Mobil­funk­an­bie­ters einer Preis­er­hö­hung des Anbie­ters wider­spre­chen, wenn die Erhö­hung mehr als 5 % des bis zum Zeit­punkt der Erhö­hung gel­tenden Preises beträgt. Die OLG-Richter erklärten diese Klausel für unwirksam.

Bei ein­sei­tigen Preis­er­hö­hungen durch den Mobil­funk­an­bieter haben Kunden stets ‑auch bei Erhö­hungen unter 5 % – ein Wider­spruchs­recht.