Zah­lungen zur Auf­fül­lung einer Ren­ten­an­wart­schaft

Wurde ein Ver­trag über eine zusätz­liche Alters­vor­sorge abge­schlossen, ist damit zu rechnen, dass dieser recht­mäßig zum Güter­aus­gleich im Schei­dungs­fall her­an­ge­zogen werden kann. 

So hatte ein ver­hei­ra­teter ange­stellter Rechts­an­walt in einem vom Bun­des­fi­nanzhof am 19.8.2021 ent­schie­denen Fall einen zusätz­li­chen Ren­ten­ver­trag bei seinem Ver­sor­gungs­werk abge­schlossen, in den er regel­mäßig ein­zahlte. Als er sich scheiden ließ, ent­schied das zustän­dige Fami­li­en­ge­richt, dass er einen Teil seiner erwor­benen Ren­ten­an­wart­schaft seiner Frau über­tragen muss. Nach der Über­tra­gung ergab sich für ihn die Mög­lich­keit, den Ver­lust durch eine Ein­zah­lung hälftig wieder auf­zu­füllen. Dem kam der Rechts­an­walt nach und gab den Betrag als Wer­bungs­kosten an, den das Finanzamt dar­aufhin aber als (nur beschränkt abzieh­bare) Son­der­aus­gaben dekla­rierte.

Grund­sätz­lich ist die Annahme, dass es sich um vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kosten han­deln könnte, nach­voll­ziehbar. Ent­schei­dend bei der Beur­tei­lung ist jedoch die ein­kom­men­steu­er­recht­liche Qua­li­fi­zie­rung. Da der ange­strebte Ren­ten­be­trag durch den Aus­gleich gemin­dert wurde, hat die Zah­lung zum Ver­lust­aus­gleich die Siche­rung des Zuflusses von Alters­ein­künften in ange­strebter Höhe zur Folge. In diesem Fall hat des­wegen ein Ansatz als Son­der­aus­gabe zu erfolgen und nicht als Wer­bungs­kosten.