Ein­heit­liche Ent­schä­di­gung bei meh­reren Teil­leis­tungen

Ent­steht in einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum unüb­li­cher­weise eine Zusam­men­bal­lung von bestimmten Ein­künften, wie etwa durch eine Betriebs­ver­äu­ße­rung oder eine ein­ma­lige Ent­schä­di­gungs­zah­lung des Arbeit­ge­bers, können außer­or­dent­liche Ein­künfte vor­liegen, die im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung ermä­ßigt zu besteuern sind.

Ein Arbeit­nehmer verlor auf­grund von Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen seinen bis­he­rigen Arbeits­platz. Das Arbeits­ver­hältnis sollte an einem bestimmten Tag enden. Würde er vorher eine Neu­an­stel­lung finden, stünde ihm eine Zusatz­ab­fin­dung zu. So kam es letzt­end­lich auch. Der Arbeit­nehmer erhielt dar­aufhin eine Sozi­al­plan­ab­fin­dung, im dar­auf­fol­genden Jahr eine Zusatz­ab­fin­dung sowie eine Star­ter­prämie. Für die Ent­schä­di­gungs­zah­lungen begehrte er den Ansatz als außer­or­dent­liche Ein­künfte. Dies wurde ihm jedoch erst durch das Finanzamt und schlie­ßend vom Finanz­ge­richt. Für den Ansatz als außer­or­dent­liche Ein­künfte müsste eine Zusam­men­bal­lung vor­liegen, da die Zah­lungen aber inner­halb von zwei statt einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum erfolgten, ist eine Zusam­men­bal­lung nicht gegeben.

Da alle Zah­lungen auf­grund des­selben Ereig­nisses aus­ge­zahlt wurden – der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses – liegt nicht jedes Jahr nur ein Ereignis mit ent­spre­chender Ent­schä­di­gung vor, son­dern ins­ge­samt eine ein­heit­liche Leis­tung, die sich auf zwei Jahre erstreckt. Würden Ent­schä­di­gungen auf­grund meh­rerer Scha­dens­er­eig­nisse anfallen, würden meh­rere Leis­tungen vor­liegen und für sich zu beur­teilen sein. Somit wurde zu Recht ent­schieden, dass es an einer Zusam­men­bal­lung fehlt, so der Bun­des­fi­nanzhof.