Berech­nungen eines Sta­ti­kers sind keine Hand­wer­kerleis­tungen

Zu den Steu­er­ermä­ßi­gungen, die jeder Steu­er­pflich­tige neben seinen berufs­be­zo­genen Auf­wen­dungen gel­tend machen kann, gehören ins­be­son­dere Hand­wer­kerleis­tungen. Diese ent­fallen auf Erhaltungs‑, Renovierungs‑, und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen im eigenen Haus­halt. Nicht typisch sind in diesen Fällen Auf­wen­dungen für einen Sta­tiker. Dar­über ent­schied nun der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) in einem Urteil.

Ein Ehe­paar bewohnte ein eigenes Haus. Für eine anste­hende Dach­re­pa­ratur beauf­tragte es einen Sta­tiker. Die Firma, die später die Repa­ratur aus­führen sollte, riet den Steu­er­pflich­tigen dazu. Also führte erst der Sta­tiker, anschlie­ßend die Hand­werker ihre Arbeiten aus. Das Ehe­paar gab anschlie­ßend auch beides in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als Hand­wer­kerleis­tungen an. Aller­dings erkannte das Finanzamt die Kosten des Sta­ti­kers nicht an, das Finanz­ge­richt später schon. Da die Leis­tung des Sta­ti­kers in direktem Zusam­men­hang mit den Hand­wer­kerleis­tungen stünden und diese nur nach der sta­tis­ti­schen Berech­nung durch­ge­führt werden konnten, seien ins­ge­samt Hand­wer­kerleis­tungen gegeben.

Der BFH ent­schied sich letzt­end­lich aber gegen eine Aner­ken­nung als Hand­wer­kerleis­tung. Maß­ge­bend für die Ent­schei­dung war ins­be­son­dere die Tat­sache, dass ein Sta­tiker nicht hand­werk­lich tätig wird. Dafür ist es auch uner­heb­lich, dass seine Leis­tung in direktem Zusam­men­hang mit einer Hand­wer­kerleis­tung steht. Beides ist getrennt von­ein­ander zu beur­teilen, gänz­lich unab­hängig von den Arbeiten zuein­ander. Anders wäre es, wenn der Hand­werks­be­trieb das Dach auf seine Funk­ti­ons­fä­hig­keit über­prüft hätte. Hierbei han­delt es sich um aner­kannte Hand­wer­kerleis­tungen, die steu­er­min­dernd ange­setzt hätten werden können.