Unter­neh­mens­zu­ord­nung einer PV-Anlage durch Ein­spei­se­ver­trag

Wäh­rend einige Gegen­stände schon mit der Absicht ange­schafft werden nur privat oder nur beruf­lich genutzt zu werden, liegt bei anderen Gegen­ständen eine gemischte Nut­zung vor oder eine end­gül­tige Zuord­nung findet erst nach Anschaf­fung statt. Auf der sichersten Seite sind Steu­er­pflich­tige, wenn sie dem Finanzamt zeitnah der Anschaf­fung oder Her­stel­lung mit­teilen, wie der Gegen­stand zuge­ordnet wird. So werden feh­ler­hafte Berück­sich­ti­gungen und ggf. beson­dere Vor­gaben durch neue Recht­spre­chungen ver­mieden.

Findet die Zuord­nung trotzdem erst einige Zeit nach der Anschaf­fung statt, sind einige Beson­der­heiten zu beachten. Liegen inner­halb der Doku­men­ta­ti­ons­frist, also der gesetz­li­chen Abga­be­frist der Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung, nach außen hin objektiv erkenn­bare Anhalts­punkte für eine Zuord­nung vor, sind diese maß­geb­lich. Sollten diese Anhalts­punkte nicht vor­handen oder zwei­fel­haft sein, sollte die getrof­fene Zuord­nung inner­halb der Frist gegen­über dem Finanzamt erklärt werden.

In dem Fall vor dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH) schaffte sich ein Steu­er­pflich­tiger eine PV-Anlage an, für die er zunächst weder Vor­anmel­dungen noch anderen Erklä­rungen beim Finanzamt abgab. Erst nach Ablauf der gesetz­li­chen Abga­be­frist reichte er eine Umsatz­steu­er­erklä­rung für das Jahr der Anschaf­fung ein. Aus dieser war ersicht­lich, dass er die PV-Anlage kom­plett dem Unter­neh­mens­ver­mögen zuord­nete. Das Finanzamt ver­wei­gerte den Vor­steu­er­abzug, die Zuord­nung sei zu spät vor­ge­nommen worden. Jedoch hat die tat­säch­liche Zuord­nung kon­klu­dent statt­ge­funden durch Abschluss eines Ein­spei­se­ver­trags in dem die Anlage kom­plett erfasst wird. Der Abschluss dessen erfolgte inner­halb der gesetz­li­chen Abga­be­frist und damit recht­zeitig.

Anmer­kung: Der BFH hat eben­falls am 4.5.2022 ein wei­teres Urteil zu der The­matik der Unter­neh­mens­zu­ord­nung gefällt. Hierbei ging es um die Zuord­nung eines gemischt genutzten Grund­stücks. Die Ent­schei­dung fiel aber nach den glei­chen Grund­sätzen, wie auch in diesem Urteil und kann damit grund­sätz­lich auf Unter­neh­mens­zu­ord­nungen ange­wendet werden. In sol­chen Fällen wenden Sie sich am besten schon vor Beginn der Lie­fe­rung oder Leis­tung bei gemischt genutzten Gegen­ständen an Ihren Berater.