Bür­ger­liche Klei­dung ist keine Betriebs­aus­gabe

Immer wieder kommt es zu unter­schied­li­chen Auf­fas­sungen zwi­schen Steu­er­pflich­tigen und der Finanz­ver­wal­tung, wenn es um die steu­er­liche Aner­ken­nung von Auf­wen­dungen geht, die auch der pri­vaten Ver­mö­gens­ebene zuge­ordnet werden könnten. 

Ein sol­cher Fall wurde Anfang des Jahres durch den Bun­des­fi­nanzhof ent­schieden. Bei dem Steu­er­pflich­tigen han­delte es sich um einen selbst­stän­digen Trau­er­redner, der in seiner Gewinn­ermitt­lung Kosten für die Anschaf­fung und Rei­ni­gung von Berufs­klei­dung als Betriebs­aus­gabe für sich und seine Ehe­frau, die als Ange­stellte in seinem Betrieb arbei­tete, gel­tend machte. Es han­delte sich dabei um bür­ger­liche schwarze Klei­dungs­stücke, welche nur für die Arbeit gedacht seien. Da es von einem Trau­er­redner und seinen Ange­stellten erwartet wird, dass diese sich schwarz kleiden, sei die Anschaf­fung beruf­lich ver­an­lasst.

Grund­sätz­lich han­delt es sich bei Auf­wen­dungen für bür­ger­liche Klei­dung immer um not­wen­dige Kosten der pri­vaten Lebens­füh­rung. Das gilt selbst dann, wenn die bür­ger­liche Klei­dung aus­schließ­lich beruf­lich getragen wird. Aus­ge­nommen davon ist spe­zi­elle Berufs­klei­dung, die privat nicht getragen werden kann, wie (Polizei-)Uniformen.