Aus Kostengründen lassen einige Patienten ihren Zahnersatz im Ausland
fertigen. Dabei reicht nicht aus, dass sie sich den Heil- und Kostenplan ihres
inländischen Zahnarztes von ihrer Krankenkasse bewilligen lassen. In einem
vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) am 14.5.2019 entschiedenen
Fall belief sich der Heil- und Kostenplan des Zahnarztes auf 5.000 €. Die
Kasse bewilligte einen Zuschuss von 3.600 €. Um keinen Eigenanteil zahlen
zu müssen, ließ der Patient die Behandlung in Polen für 3.300
€ durchführen und reichte danach die Rechnung bei seiner Krankenkasse
ein. Die Kasse erstattete nur einen Teil der Kosten.
Das LSG hat eine weitere Kostenerstattung abgelehnt. Die Richter haben entscheidend
darauf abgestellt, dass die Auslandsbehandlung nicht zuvor von der Krankenkasse
genehmigt wurde. Hierfür hätte ein Heil- und Kostenplan der polnischen
Praxis vorgelegt werden müssen. Der Plan der inländischen Praxis ersetzt
dies nicht. Zwar kann sich ein Patient auch im EU-Ausland behandeln lassen.
Gleichwohl muss er vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan des behandelnden
Zahnarztes vorlegen. Das Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans
gilt unterschiedslos im Inland wie im Ausland. Die Kasse muss vor einer Auslandsbehandlung
die Möglichkeit haben, den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und ggf. auch begutachten zu
lassen. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, führt dies zu einem
Anspruchsausschluss zulasten des Patienten.