„Zen­trum“ als Bezeich­nung einer Gemein­schafts­praxis

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a.M. (OLG) ent­schie­denen Fall betrieben zwei Fach­ärzte eine Gemein­schafts­praxis, die sie als „Zen­trum für plas­ti­sche und ästhe­ti­sche Chir­urgie“ bezeich­neten. Ein plas­ti­scher Chirurg hielt diese Bezeich­nung für irre­füh­rend.

Die OLG-Richter ent­schieden, dass die Öffent­lich­keit grund­sätz­lich bei dem Begriff „Zen­trum“ eine per­so­nelle und sach­liche Struktur eines Unter­neh­mens erwartet, die über ver­gleich­bare Durch­schnitts­un­ter­nehmen hin­aus­geht. Im medi­zi­ni­schen Bereich jeden­falls weist der Begriff „Zen­trum“ nicht auf eine beson­dere Größe hin. Der Gesetz­geber gibt Medi­zi­ni­schen Ver­sor­gungs­zen­tren keine Min­dest­größe vor. Die Bezeich­nung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemein­schafts­praxis als „Zen­trum“ für plas­ti­sche und ästhe­ti­sche Chir­urgie ist damit nicht irre­füh­rend und unlauter.