Ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das
25. Lebensjahr vollendet haben, besteht dann, wenn sie für einen Beruf
ausgebildet werden, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten befinden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht
beginnen oder fortsetzen können.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird
ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher
Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.4.2018 entschieden, dass
es sich bei einem Kind, das nach Beendigung der Ausbildung – im entschiedenen
Fall zum Steuerfachangestellten – seine Berufsausbildung mit weiterführendem
Berufsziel „Staatlich geprüfter Betriebswirt” und „Steuerfachwirt”
nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortführt, um eine Zweitausbildung
handelt. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende
Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der
Fachschulausbildung einen Kindergeldanspruch aus.
Anmerkung: Eine „mehraktige” Ausbildung und ein nachfolgender
Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang kann
Teil einer Erstausbildung sein. Der erste Abschluss muss sich als integrativer
Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellen. Diese aufeinanderfolgenden
Ausbildungsgänge müssen aber ‑wie der BFH jetzt bestätigt – mit
einer gewissen Zielstrebigkeit absolviert werden, wenn ein Anspruch auf Kindergeld
bestehen soll.