Zins­ver­ein­ba­rung in Prä­mi­en­spar­ver­trägen

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte in einem Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fahren mit der Wirk­sam­keit von Zins­än­de­rungs­klau­seln in Prä­mi­en­spar­ver­trägen zu ent­scheiden. Im ent­schie­denen Fall schloss eine Spar­kasse seit dem Jahr 1994 mit Ver­brau­chern sog. Prä­mi­en­spar­ver­träge ab, die eine variable Ver­zin­sung der Spar­ein­lage und ab dem dritten Spar­jahr eine der Höhe nach –  bis zu 50 % der jähr­li­chen Spar­ein­lage ab dem 15. Spar­jahr – gestaf­felte ver­zins­liche Prämie vor­sahen. In den Ver­trags­for­mu­laren heißt es u. a.: „Die Spar­ein­lage wird variabel, zzt. mit .. % p.a. ver­zinst.“ In den „Bedin­gungen für den Spar­ver­kehr“ heißt es weiter: „Soweit nichts anderes ver­ein­bart ist, ver­gütet die Spar­kasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aus­hang im Kas­sen­raum bekannt gege­benen Zins­satz. Für bestehende Spar­ein­lagen tritt eine Ände­rung des Zins­satzes, unab­hängig von einer Kün­di­gungs­frist, mit der Ände­rung des Aus­hangs in Kraft, sofern nichts anderes ver­ein­bart ist.“

Die BGH-Richter ent­schieden dazu, dass die Klausel in Bezug auf die Aus­ge­stal­tung der Varia­bi­lität der Ver­zin­sung von Spar­ein­lagen unwirksam ist. Sie weisen nicht das erfor­der­liche Min­destmaß an Kal­ku­lier­bar­keit mög­li­cher Zins­än­de­rungen auf. Die Zins­an­pas­sungen sind monat­lich und unter Bei­be­hal­tung des anfäng­li­chen rela­tiven Abstands des Ver­trags­zins­satzes zum Refe­renz­zins­satz (Ver­hält­nis­me­thode) vor­zu­nehmen.

Ferner stellte der BGH klar, dass die Ansprüche auf wei­tere Zins­be­träge aus den Spar­ver­trägen frü­hes­tens ab dem Zeit­punkt der Ver­trags­be­en­di­gung fällig werden. Die Ver­jäh­rung beginnt also erst ab diesem Zeit­punkt.

Bezüg­lich des Refe­renz­zins­satzes hat der BGH die Sache an das Ober­lan­des­ge­richt Dresden zurück­ver­wiesen. Dieses muss nun einen geeig­neten Refe­renz­zins­satz fest­setzen.