Her­kunfts­nach­weis bei Bar-Ein­zah­lungen über 10.000 €

Bei Bar-Ein­zah­lungen von mehr als 10.000 € bei der Haus­bank muss ein Nach­weis über die Her­kunft der Summe mög­lich sein. Bei einer anderen Bank als der Haus­bank gilt die Rege­lung schon ab 2.500 €. Das gilt auch, wenn die Ein­zah­lung gestü­ckelt vor­ge­nommen und dabei der Betrag von 10.000 € bzw. 2.500 € ins­ge­samt über­schritten wird. Dar­unter fallen bei­spiels­weise auch der Kauf von Edel­me­tallen wie Gold oder der Wäh­rungs­um­tausch. Bei regel­mä­ßigen Ein­zah­lungen geht die Bank nicht von einer gestü­ckelten Ein­zah­lung aus und ver­zichtet auf den Her­kunfts­nach­weis. Aller­dings wird tech­nisch geprüft, ob sog. „Smur­fing“ vor­liegt. Dabei sollen Beträge, indem sie gestü­ckelt ein­ge­zahlt werden, kleiner wirken als sie sind. Kann kein Her­kunfts­nach­weis erbracht werden, muss die Bank das Geschäft unter Umständen ablehnen.

Zum Nach­weis der Her­kunft dienen laut der Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht Bafin z. B.:
•    aktu­eller Kon­to­auszug bzgl. eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Spar­kasse, aus dem die Bar­aus­zah­lung her­vor­geht
•    Quit­tungen von Bar­aus­zah­lungen einer anderen Bank oder Spar­kasse
•    Spar­buch des Kunden, aus dem die Bar­aus­zah­lung her­vor­geht
•    Ver­kaufs- und Rech­nungs­be­lege (z. B. Belege zum Auto- oder Edel­me­tall­ver­kauf)
•    Quit­tungen über Sor­ten­ge­schäfte
•    letzt­wil­lige Ver­fü­gung, Tes­ta­ment, Erb­schein oder ähn­liche Erb­nach­weise
•    Schen­kungs­ver­träge oder Schen­kungs­an­zeigen

Geschäfts­kunden sind i. d. R. nicht zur Erbrin­gung eines Her­kunfts­nach­weises ver­pflichtet, da sie häu­figer grö­ßere Geld­be­träge in bar bei der Bank ein­zahlen. Ein Nach­weis kann nur nötig werden, wenn die Bar­trans­ak­tion wesent­lich vom übrigen Ein­zah­lungs­ver­halten abweicht.