Fehl­ver­halten eines Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers

Ein Fehl­ver­halten als Gesell­schafter-Geschäfts­führer kann auch die Ein­zie­hung des Geschäfts­an­teils recht­fer­tigen. Dies gilt aber nur dann, wenn auf­grund der Pflicht­ver­let­zung als Geschäfts­führer auch ein Ver­bleiben des­selben als Gesell­schafter den übrigen Gesell­schaf­tern unzu­mutbar wird, etwa weil durch das Fehl­ver­halten das Ver­trau­ens­ver­hältnis der Gesell­schafter so nach­haltig zer­rüttet wird, dass eine gedeih­liche Zusam­men­ar­beit auch auf dieser Ebene aus­ge­schlossen erscheint, oder weil Treue­pflichten schwer­wie­gend ver­letzt wurden.

Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen (OLG) hatte in einem Fall zu ent­scheiden, in dem ein Geschäfts­führer eine große Anzahl geheim­hal­tungs­be­dürf­tiger Fir­men­daten auf einen Laptop und ein wei­teres Spei­cher­me­dium her­un­ter­ge­laden hatte. Dar­aufhin kün­digte die Gesell­schaft den Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag fristlos und rief ihn als Geschäfts­führer ab.

Der Geschäfts­führer ver­schaffte sich, nach Auf­fas­sung des OLG, Daten, auf die er ohnehin Zugriff hatte bzw. wesent­liche Daten aus seiner Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit, die er auch ohne Down­load kannte. In der Gesamt­schau reichte dies nicht, um (auch) die Ein­zie­hung der Geschäfts­an­teile zu begründen.