Entzug eines Wochen­markt­stand­platzes bei Nicht­be­ach­tung der Öff­nungs­zeiten

Aus der Fest­set­zung der Öff­nungs­zeiten für einen Wochen­markt ergibt sich die Ver­pflich­tung der Markt­händler, bei Öff­nung des Marktes ver­kaufs­be­reit zu sein.

In einem Fall aus der Praxis war ein Markt­händler bei Öff­nung des Marktes um 8:00 Uhr wie­der­holt nicht ver­kaufs­be­reit. Dar­aufhin wurde ihm der Stand­platz ent­zogen. Dagegen erhob der Markt­händler Klage.

Die Richter des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Berlin kamen zu der Ent­schei­dung, dass ihm der Stand­platz ent­zogen werden durfte. Sie führten aus, dass dem Händler wegen der wie­der­holten Nicht­be­ach­tung von bzw. wegen des Hin­weg­set­zens über Anord­nungen und grund­le­gende Regeln/​Obliegenheiten bei der Teil­nahme an einem Wochen­markt ein vor­sätz­li­ches Han­deln und man­gelndes Pro­blem­be­wusst­sein unter­stellt werden konnte. Es war nicht zu erwarten, dass sich sein Ver­halten in Zukunft nach­haltig ändert, sodass zu befürchten war, dass der Markt­frieden hier­durch weiter erheb­lich gestört wird.