Erschüt­te­rung des Beweis­werts einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung

Kün­digt ein Arbeit­nehmer sein Arbeits­ver­hältnis und wird er am Tag der Kün­di­gung arbeits­un­fähig krank­ge­schrieben, kann dies den Beweis­wert der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AU-Beschei­ni­gung) ins­be­son­dere dann erschüt­tern, wenn die beschei­nigte Arbeits­un­fä­hig­keit (AU) pass­genau die Dauer der Kün­di­gungs­frist umfasst.

Dieser Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 8.9.2021 lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Eine Arbeit­neh­merin kün­digte am 8.2.2019 zum 22.2.2019 und legte ihrem Arbeit­geber eine auf den 8.2.2019 datierte AU-Beschei­ni­gung vor. Der Arbeit­geber ver­wei­gerte die Ent­gelt­fort­zah­lung mit der Begrün­dung, dass der Beweis­wert der Beschei­ni­gung erschüt­tert sei, weil diese genau die Rest­lauf­zeit des Arbeits­ver­hält­nisses nach der Eigen­kün­di­gung der Arbeit­neh­merin abdecke. Diese hat dem­ge­gen­über gel­tend gemacht, sie sei ord­nungs­gemäß krank­ge­schrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden.

Eine AU-Beschei­ni­gung ist das gesetz­lich vor­ge­se­hene Beweis­mittel für das Vor­liegen einer Arbeits­un­fä­hig­keit. Dessen Beweis­wert kann der Arbeit­geber erschüt­tern, wenn er tat­säch­liche Umstände dar­legt und ggf. beweist, die Anlass zu ernst­haften Zwei­feln an der AU geben. Gelingt das dem Arbeit­geber, muss der Arbeit­nehmer sub­stan­ti­iert dar­legen und beweisen, dass er arbeits­un­fähig war. Die Koin­zi­denz zwi­schen der Kün­di­gung vom 8.2. zum 22.2.2019 und der am 8.2. bis zum 22.2.2019 beschei­nigten Arbeits­un­fä­hig­keit begründet einen ernst­haften Zweifel an der beschei­nigten AU.