Beinhaltet ein Mietvertrag neben der „Grundmiete” auch einen „Zuschlag
Schönheitsreparaturen”, so handelt es sich hier um eine Preis(haupt)abrede,
die nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Dieser
Zuschlag stellt ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der „Grundmiete”
ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und
Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters dar.
Der Mieter hat den Gesamtwert zu entrichten, und zwar unabhängig davon,
ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen
tatsächlich entstehen. Es handelt sich mithin um einen bloßen (aus
Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.