Zuwen­dungen des Arbeit­ge­bers zur Gesund­heits­för­de­rung – hier „Sen­si­bi­li­sie­rungs­woche”

Zu den Ein­nahmen eines Arbeit­neh­mers gehören neben dem Lohn auch sons­tige Zuwen­dungen und Vor­teile durch den Arbeit­geber. Wie der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.11.2018 ent­schied, gehören dazu auch die Auf­wen­dungen des Arbeit­ge­bers zu einer sog. „Sen­si­bi­li­sie­rungs­woche”.

Im ent­schie­denen Fall wurden Arbeit­neh­mern in einem ein­wö­chigen Seminar Themen rund um einen gesunden Lebens­stil vor­ge­stellt. Dabei ging es jedoch nicht um eine Gesund­heits­vor­sorge zu Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen, son­dern um prä­ven­tive Maß­nahmen des all­ge­meinen gesund­heit­li­chen Zustands. Die Teil­nahme der Arbeit­nehmer war frei­willig. Der Arbeit­geber trug außer den Fahrt­kosten sämt­liche Auf­wen­dungen.

Ent­schei­dend für den BFH war, dass bei dem Seminar der all­ge­meine Gesund­heits­zu­stand der Arbeit­nehmer ver­bes­sert werden sollte und es keinen beson­deren Bezug zu dem Unter­nehmen bzw. zu berufs­spe­zi­fi­schen Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen gab. Damit lagen keine Vor­teile vor, die durch eigen­be­trieb­li­ches Inter­esse des Arbeit­ge­bers ent­stehen. Ent­spre­chend qua­li­fi­zierte er diesen Vor­teil als steu­er­pflich­tigen Arbeits­lohn.

Anmer­kung: Über­nimmt der Arbeit­geber Maß­nahmen zur Ver­mei­dung berufs­spe­zi­fi­scher Erkran­kungen seiner Arbeit­nehmer, die im ganz über­wie­genden eigen­be­trieb­li­chen Inter­esse liegen, sind diese nicht als Arbeits­lohn ein­zu­stufen. Liegt eine betrieb­liche Gesund­heits­för­de­rung vor, so ist zudem eine Steu­er­be­freiung bis zu 500 € pro Jahr mög­lich. Zum 1.1.2019 wurde die Rege­lung zur Steu­er­be­freiung ver­schärft. Von der Steuer sind jetzt nur noch Maß­nahmen mit Zer­ti­fi­zie­rung durch das Sozi­al­ge­setz­buch befreit.