Gewerb­liche oder frei­be­ruf­liche Tätig­keit – hier „Heil­eu­rythmie”

Unter Heil­eu­rythmie ver­steht man eine Form der alter­na­tiv­me­di­zi­ni­schen Bewe­gungs­the­rapie. Dabei geht es in erster Linie darum, den see­li­schen und kör­per­li­chen Zustand eines Men­schen wieder in sein Gleich­ge­wicht zu bringen. Das kann sowohl nach einer Erkran­kung der Fall sein, aber auch zur Prä­ven­tion des Gesund­heits­zu­standes wird Heil­eu­rythmie ange­wand.

In einem Fall aus der Praxis hatte der Bun­des­fi­nanzhof zu ent­scheiden, ob es sich dabei um eine Tätig­keit im Rahmen einer selbst­stän­digen Arbeit oder eines Gewer­be­be­triebes han­delt, mit dem Nach­teil, dass ent­spre­chend Gewer­be­steuer fällig wird.

Im ent­schie­denen Fall hatte eine Heil­eu­ryth­mistin keine Gewer­be­steu­er­erklä­rung abge­geben, da es sich ihrer Mei­nung nach um eine selbst­stän­dige Tätig­keit han­delt. Das Finanzamt sah das anders und begrün­dete die Ent­schei­dung damit, dass es sich hierbei weder um den Kata­log­beruf des Kran­ken­gym­nasten oder des Heil­prak­ti­kers noch um einen ähn­li­chen Beruf dessen han­delt.

Dem wider­sprach der Bun­des­fi­nanzhof mit seinem Urteil vom 20.11.2018. Nach seiner Auf­fas­sung liegt ein ähn­li­cher Beruf vor wie der des Kran­ken­gym­nasten. Maß­ge­bend dafür ist ein Ver­trags­ab­schluss zur Durch­füh­rung inte­grierter Ver­sor­gung mit anthro­po­so­phi­scher Medizin zwi­schen dem Berufs­ver­band der Heil­eu­ryth­misten und den gesetz­li­chen Kran­ken­kassen. Das Vor­liegen dieses Ver­trags ist aus­rei­chend für die Annahme, dass eine ähn­liche Tätig­keit wie die des Kran­ken­gym­nasten oder Phy­sio­the­ra­peuten vor­liegt. Wei­tere Vor­aus­set­zungen zur Qua­li­fi­zie­rung als Ein­künfte aus selbst­stän­diger Tätig­keit sind nicht erfor­der­lich.