Am 12.5.2017 verabschiedete der Bundesrat das „Gesetz zur Entlastung insbesondere
  der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie” (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz).
  Damit sollen Erleichterungen für die Wirtschaft geschaffen werden. Zu den
  wichtigsten Neuregelungen zählen:
Lieferscheine: Die Aufbewahrungsfrist bei empfangenen Lieferscheinen
  endet mit dem Erhalt der Rechnung bzw. für abgesandte Lieferscheine mit
  dem Versand der Rechnung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sie als Buchungsbelege
  herangezogen werden. Lieferscheine sind häufig Bestandteile der Rechnung.
  Erfolgt in der Rechnung ein Verweis auf den Lieferschein, ist dieser Teil der
  Rechnung und 10 Jahre aufzubewahren! 
Aufzeichnungspflicht für „Geringwertige Wirtschaftsgüter
  (GWG)”: Der Gesetzgeber hat eine Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten
  für sofort abgeschriebene GWG in das Gesetz eingefügt. Danach sind
  bestimmte Aufzeichnungen nur noch für Wirtschaftsgüter mit einem Wert
  über 250 € erforderlich. Diese Wertgrenze gilt jedoch erstmals für
  Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder
  in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
Lohnsteueranmeldung: Der Grenzbetrag für die quartalsweisen Abgabe
  der Lohnsteuer-Anmeldung wurde von 4.000 € auf 5.000 € angehoben. 
Kurzfristig Beschäftigte: Wegen der Anpassung des Mindestlohns
  auf 8,84 € kam es zur zwangsweisen Anhebung der Pauschalierungsgrenze für
  kurzfristig Beschäftigte. Danach gilt ab 2017 ein durchschnittlicher Tageslohns
  i. H. 72 € (vorher 68 €). 
Kleinbetragsrechnungen: Die für die Praxis relevante umsatzsteuerliche
  Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 € auf 250 €
  angehoben. Der Gesetzentwurf sah noch eine Anhebung auf 200 € vor.
  Eine sog. Kleinbetragsrechnung, deren Gesamtbetrag (jetzt neu) 250 € nicht
  übersteigt, muss, damit es umsatzsteuerrechtlich anerkannt wird, mindestens
  folgende Angaben enthalten:
- vollständige Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- Ausstellungsdatum,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
- Entgelt und darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder
 Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den anzuwendenden Steuersatz
 oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die
 Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Nicht angegeben werden brauchen im Gegensatz zur regulären Rechnung: Nettobetrag,
  Umsatzsteuerbetrag, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Zeitpunkt
  der Lieferung, Steuer- bzw. Rechnungsnummer.
Fälligkeitsregelung in der Sozialversicherung: Die Neuregelungen
  enthalten auch eine Anpassung im Sozialgesetzbuch bei der Fälligkeitsregelung
  für Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Danach entfällt die Schätzung
  der Werte bei bestimmten Unternehmen. Beiträge, deren tatsächlicher
  Wert für den aktuellen Monat noch nicht bekannt ist, können nach dem
  Wert für den Vormonat festgelegt werden. Die sich ergebenden Abweichungen
  zur tatsächlichen Beitragsschuld müssen jedoch in der Entgeltabrechnung
  des Folgemonats rechnerisch noch abgezogen oder addiert werden. 
Anmerkung: Die Neuregelungen treten rückwirkend zum 1.1.2017 in
  Kraft. Eine Ausnahme bildet die Aufzeichnungspflicht für GWG, die erst
  zum 1.1.2018 wirksam wird.

