Aner­ken­nung des „häus­li­chen Arbeits­zim­mers” eines Selbst­stän­digen

Grund­sätz­lich besteht ein Abzugs­verbot für Auf­wen­dungen für
ein häus­li­ches Arbeits­zimmer. Das gilt u. a. jedoch nicht, wenn für
die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur
Ver­fü­gung steht.

In seiner Ent­schei­dung vom 22.2.2017 stellt der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) klar,
dass bei einem Selbst­stän­digen nicht jeder Schreib­tisch­ar­beits­platz in
seinen Betriebs­räumen zwangs­läufig einen sol­chen zumut­baren „anderen
Arbeits­platz” dar­stellt. Soweit die Nut­zung des Arbeits­platzes in einer
Weise ein­ge­schränkt ist, dass der Steu­er­pflich­tige in seinem häus­li­chen
Arbeits­zimmer einen nicht uner­heb­li­chen Teil seiner beruf­li­chen oder betrieb­li­chen
Tätig­keit ver­richten muss, kommt das Abzugs­verbot der Auf­wen­dungen für
ein häus­li­ches Arbeits­zimmer jedoch nicht zum Tragen.

Nach Auf­fas­sung des BFH kann auch der selbst­ständig Tätige auf ein
(zusätz­li­ches) häus­li­ches Arbeits­zimmer ange­wiesen sein. Inwie­weit
dies der Fall ist, ergibt sich aus dem jewei­ligem Sach­ver­halt. Anhalts­punkte
können sich sowohl aus der Beschaf­fen­heit des Arbeits­platzes (Größe,
Lage, Aus­stat­tung) als auch aus den Rah­men­be­din­gungen seiner Nut­zung (Umfang
der Nut­zungs­mög­lich­keit, Zugang zum Gebäude, zumut­bare Mög­lich­keit
der Ein­rich­tung eines außer­häus­li­chen Arbeits­zim­mers) ergeben.