Feri­en­jobs als „kurz­fris­tige” Mini­jobs

„Kurz­fris­tige Mini­jobs” sind begehrt bei Arbeit­neh­mern, ins­be­son­dere
auch bei Feri­en­job­bern und deren Arbeit­ge­bern. Sie sind nicht – wie die regu­lären
Mini­jobs – auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Ver­dienst kommt es bei
einem kurz­fris­tigen Minijob nicht an. Sie sind in der Kranken‑, Pflege‑, Renten-
und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs- und bei­trags­frei. Arbeit­geber und
Aus­hilfen zahlen also keine Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge.

Dafür gelten für diese Mini­jobber andere Regeln: Ein kurz­fris­tiger
Minijob ist von vorn­herein auf maximal 3 Monate begrenzt, wenn Ihr Mini­jobber
an min­des­tens 5 Tagen pro Woche arbeitet, oder 70 Arbeits­tage, wenn er regel­mäßig
weniger als an 5 Tagen wöchent­lich beschäf­tigt ist. Diese Zeit­grenzen
gelten gene­rell für alle kurz­fris­tigen Mini­jobs inner­halb eines Kalen­der­jahres,
aber auch für jah­res­über­grei­fende Beschäf­ti­gungen, die
von vorn­herein auf 3 Monate oder 70 Arbeits­tage befristet sind.

Bitte beachten Sie!

  • Tage mit bezahlter Frei­stel­lung von der Arbeits­leis­tung (z. B. Tage mit
    Ent­gelt­fort­zah­lung, Urlaubs- und Fei­er­tage oder Tage der Frei­stel­lung zum
    Abbau von Gut­ha­ben­stunden) sind bei der Prü­fung der Zeit­grenzen für
    einen kurz­fris­tigen Minijob zu berück­sich­tigen.
  • Arbeitet die Aus­hilfe länger als 3 Monate oder 70 Arbeits­tage, ist
    die Beschäf­ti­gung kein kurz­fris­tiger Minijob mehr. Ein kurz­fris­tiger
    Minijob liegt ab dem Zeit­punkt nicht mehr vor, wenn Sie als Arbeit­geber absehen
    können, dass Ihre Aus­hilfe die Zeit­grenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeits­tagen
    über­schreitet.
  • Für kurz­fris­tige Mini­jobs bis zum 31.12.2014 und ab dem 1.1.2019 gelten
    die Zeit­grenzen von 2 Monaten bzw. 50 Arbeits­tagen.
  • Kurz­fris­tige Mini­jobs können indi­vi­duell nach der Steu­er­klasse oder
    – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – mit 25 % pau­schal besteuert werden.
  • Wer berufs­mäßig arbeitet, darf nicht kurz­fristig – also ver­si­che­rungs­frei
    – beschäf­tigt werden. Berufs­mä­ßig­keit heißt, dass die
    Beschäf­ti­gung nicht von unter­ge­ord­neter wirt­schaft­li­cher Bedeu­tung ist,
    son­dern damit den Lebens­un­ter­halt sichert.
  • Bitte lassen Sie sich vor Ein­stel­lung einer kurz­fris­tigen Beschäf­ti­gung
    beraten!