Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht bei Feri­en­woh­nungen

Erneut musste sich der Bun­des­fi­nanzhof mit der Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht
und der damit ver­bun­denen Gel­tend­ma­chung von Wer­bungs­kosten bei Feri­en­woh­nungen
aus­ein­an­der­setzen. Dazu stellt er in seinem Beschluss vom 9.3.2017 noch einmal
klar, dass bei einer „Feri­en­woh­nung” grund­sätz­lich und typi­sie­rend
von der Absicht des Steu­er­pflich­tigen aus­zu­gehen ist, einen Ein­nah­men­über­schuss
zu erwirt­schaften, wenn sie aus­schließ­lich an Feri­en­gäste ver­mietet
und in der übrigen Zeit hierfür bereit­ge­halten wird. Ent­spre­chend
sind die erfor­der­li­chen Auf­wen­dungen als Wer­bungs­kosten anzu­er­kennen.

Wei­tere Vor­aus­set­zung ist, dass das Ver­mieten die orts­üb­liche Ver­mie­tungs­zeit
von Feri­en­woh­nungen – abge­sehen von Ver­mie­tungs­hin­der­nissen – nicht erheb­lich
(d. h. um min­des­tens 25 %) unter­schreitet.

Liegen die genannten Vor­aus­set­zungen bei einer Feri­en­im­mo­bilie nicht vor, z.
B. weil sich der Eigen­tümer die Selbst­nut­zung der Feri­en­woh­nung vor­be­hält,
ist die Ver­mie­tung mit einer auf Dauer aus­ge­rich­teten Ver­mie­tungs­tä­tig­keit
nicht ver­gleichbar. Ent­spre­chend muss die Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht dann
durch eine Pro­gnose über­prüft werden.