Ver­lust­aus­gleich bei abgel­tend besteu­erten nega­tiven Kapi­tal­ein­künften

Nach Ein­füh­rung der Abgel­tung­s­teuer fallen Kapi­tal­ein­künfte grund­sätz­lich
unter den geson­derten Steu­er­tarif in Höhe von 25 %. Ver­luste aus Kapi­tal­ver­mögen
dürfen nicht mit anderen Ein­kunfts­arten aus­ge­gli­chen werden.

In seiner Ent­schei­dung vom 30.11.2016 legt der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) nun­mehr
fest, dass eine Ver­rech­nung nega­tiver Kapi­tal­ein­künfte, die unter die Abgel­tung­s­teuer
fallen, mit posi­tiven Kapi­tal­ein­künften, die dem Regel­tarif unter­liegen,
mög­lich ist. Dafür müssen Steu­er­pflich­tige aber einen Antrag
auf Güns­ti­ger­prü­fung stellen.

Bei regel­be­steu­erten Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen sind nur die
tat­säch­lich ange­fal­lenen und nicht die fik­tiven Wer­bungs­kosten in Höhe
des Pausch­be­trags abziehbar, sodass der Abzug des Sparer-Pausch­be­trags (801
€ pro Person und Jahr) nicht mög­lich ist.

Im ent­schie­denen Fall erzielte ein Steu­er­pflich­tiger unter anderem Zinsen aus
einem pri­vaten Dar­lehen. Dieses ord­nete das Finanzamt als „Dar­lehen zwi­schen
nahe­ste­henden Per­sonen” ein, sodass die Zinsen nach dem pro­gres­siven Regel­tarif
zu besteuern waren. Daneben erzielte er nega­tive Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen,
die der Abgel­tungs­steuer unter­lagen. Der BFH gab dem Steu­er­pflich­tigen inso­weit
recht, als er eine Sal­die­rung der Kapi­tal­ein­künfte auf­grund des Antrags
auf Güns­ti­ger­prü­fung für zulässig erach­tete. Den Abzug des
Sparer-Pausch­be­trags von den regel­be­steu­erten posi­tiven Ein­künften aus
Kapi­tal­ver­mögen lehnte er jedoch ab.