Zweites Büro­kra­tie­ent­las­tungs­geset ver­ab­schiedet

Am 12.5.2017 ver­ab­schie­dete der Bun­desrat das „Gesetz zur Ent­las­tung ins­be­son­dere
der mit­tel­stän­di­schen Wirt­schaft von Büro­kratie” (Zweites Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz).
Damit sollen Erleich­te­rungen für die Wirt­schaft geschaffen werden. Zu den
wich­tigsten Neu­re­ge­lungen zählen:

Lie­fer­scheine: Die Auf­be­wah­rungs­frist bei emp­fan­genen Lie­fer­scheinen
endet mit dem Erhalt der Rech­nung bzw. für abge­sandte Lie­fer­scheine mit
dem Ver­sand der Rech­nung. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sie als Buchungs­be­lege
her­an­ge­zogen werden. Lie­fer­scheine sind häufig Bestand­teile der Rech­nung.
Erfolgt in der Rech­nung ein Ver­weis auf den Lie­fer­schein, ist dieser Teil der
Rech­nung und 10 Jahre auf­zu­be­wahren!

Auf­zeich­nungs­pflicht für „Gering­wer­tige Wirt­schafts­güter
(GWG)”:
Der Gesetz­geber hat eine Erleich­te­rung bei den Auf­zeich­nungs­pflichten
für sofort abge­schrie­bene GWG in das Gesetz ein­ge­fügt. Danach sind
bestimmte Auf­zeich­nungen nur noch für Wirt­schafts­güter mit einem Wert
über 250 € erfor­der­lich. Diese Wert­grenze gilt jedoch erst­mals für
Wirt­schafts­güter, die nach dem 31.12.2017 ange­schafft, her­ge­stellt oder
in ein Betriebs­ver­mögen ein­ge­legt werden.

Lohn­steu­er­an­mel­dung: Der Grenz­be­trag für die quar­tals­weisen Abgabe
der Lohn­steuer-Anmel­dung wurde von 4.000 € auf 5.000 € ange­hoben.

Kurz­fristig Beschäf­tigte: Wegen der Anpas­sung des Min­dest­lohns
auf 8,84 € kam es zur zwangs­weisen Anhe­bung der Pau­scha­lie­rungs­grenze für
kurz­fristig Beschäf­tigte. Danach gilt ab 2017 ein durch­schnitt­li­cher Tages­lohns
i. H. 72 € (vorher 68 €).

Klein­be­trags­rech­nungen: Die für die Praxis rele­vante umsatz­steu­er­liche
Wert­grenze für Klein­be­trags­rech­nungen wird von 150 € auf 250 €
ange­hoben. Der Gesetz­ent­wurf sah noch eine Anhe­bung auf 200 € vor.
Eine sog. Klein­be­trags­rech­nung, deren Gesamt­be­trag (jetzt neu) 250 € nicht
über­steigt, muss, damit es umsatz­steu­er­recht­lich aner­kannt wird, min­des­tens
fol­gende Angaben ent­halten:

  • voll­stän­dige Namen und voll­stän­dige Anschrift des leis­tenden Unter­neh­mers,
  • Aus­stel­lungs­datum,
  • Menge und Art der gelie­ferten Gegen­stände oder Umfang und Art der Leis­tung
  • Ent­gelt und darauf ent­fal­lenden Steu­er­be­trag für die Lie­fe­rung oder
    Leis­tung in einer Summe (Brut­to­be­trag) sowie den anzu­wen­denden Steu­er­satz
    oder im Fall einer Steu­er­be­freiung einen Hin­weis darauf, dass für die
    Lie­fe­rung oder sons­tige Leis­tung eine Steu­er­be­freiung gilt.

Nicht ange­geben werden brau­chen im Gegen­satz zur regu­lären Rech­nung: Net­to­be­trag,
Umsatz­steu­er­be­trag, Name und Anschrift des Leis­tungs­emp­fän­gers, Zeit­punkt
der Lie­fe­rung, Steuer- bzw. Rech­nungs­nummer.

Fäl­lig­keits­re­ge­lung in der Sozi­al­ver­si­che­rung: Die Neu­re­ge­lungen
ent­halten auch eine Anpas­sung im Sozi­al­ge­setz­buch bei der Fäl­lig­keits­re­ge­lung
für Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge. Danach ent­fällt die Schät­zung
der Werte bei bestimmten Unter­nehmen. Bei­träge, deren tat­säch­li­cher
Wert für den aktu­ellen Monat noch nicht bekannt ist, können nach dem
Wert für den Vor­monat fest­ge­legt werden. Die sich erge­benden Abwei­chungen
zur tat­säch­li­chen Bei­trags­schuld müssen jedoch in der Ent­gelt­ab­rech­nung
des Fol­ge­mo­nats rech­ne­risch noch abge­zogen oder addiert werden.

Anmer­kung: Die Neu­re­ge­lungen treten rück­wir­kend zum 1.1.2017 in
Kraft. Eine Aus­nahme bildet die Auf­zeich­nungs­pflicht für GWG, die erst
zum 1.1.2018 wirksam wird.