Nach Einführung der Abgeltungsteuer fallen Kapitaleinkünfte grundsätzlich
unter den gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 %. Verluste aus Kapitalvermögen
dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
In seiner Entscheidung vom 30.11.2016 legt der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr
fest, dass eine Verrechnung negativer Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer
fallen, mit positiven Kapitaleinkünften, die dem Regeltarif unterliegen,
möglich ist. Dafür müssen Steuerpflichtige aber einen Antrag
auf Günstigerprüfung stellen.
Bei regelbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen sind nur die
tatsächlich angefallenen und nicht die fiktiven Werbungskosten in Höhe
des Pauschbetrags abziehbar, sodass der Abzug des Sparer-Pauschbetrags (801
€ pro Person und Jahr) nicht möglich ist.
Im entschiedenen Fall erzielte ein Steuerpflichtiger unter anderem Zinsen aus
einem privaten Darlehen. Dieses ordnete das Finanzamt als „Darlehen zwischen
nahestehenden Personen” ein, sodass die Zinsen nach dem progressiven Regeltarif
zu besteuern waren. Daneben erzielte er negative Einkünfte aus Kapitalvermögen,
die der Abgeltungssteuer unterlagen. Der BFH gab dem Steuerpflichtigen insoweit
recht, als er eine Saldierung der Kapitaleinkünfte aufgrund des Antrags
auf Günstigerprüfung für zulässig erachtete. Den Abzug des
Sparer-Pauschbetrags von den regelbesteuerten positiven Einkünften aus
Kapitalvermögen lehnte er jedoch ab.