Nach Einführung der Abgeltungsteuer fallen Kapitaleinkünfte grundsätzlich
  unter den gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 %. Verluste aus Kapitalvermögen
  dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. 
In seiner Entscheidung vom 30.11.2016 legt der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr
  fest, dass eine Verrechnung negativer Kapitaleinkünfte, die unter die Abgeltungsteuer
  fallen, mit positiven Kapitaleinkünften, die dem Regeltarif unterliegen,
  möglich ist. Dafür müssen Steuerpflichtige aber einen Antrag
  auf Günstigerprüfung stellen. 
Bei regelbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen sind nur die
  tatsächlich angefallenen und nicht die fiktiven Werbungskosten in Höhe
  des Pauschbetrags abziehbar, sodass der Abzug des Sparer-Pauschbetrags (801
  € pro Person und Jahr) nicht möglich ist.
  Im entschiedenen Fall erzielte ein Steuerpflichtiger unter anderem Zinsen aus
  einem privaten Darlehen. Dieses ordnete das Finanzamt als „Darlehen zwischen
  nahestehenden Personen” ein, sodass die Zinsen nach dem progressiven Regeltarif
  zu besteuern waren. Daneben erzielte er negative Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  die der Abgeltungssteuer unterlagen. Der BFH gab dem Steuerpflichtigen insoweit
  recht, als er eine Saldierung der Kapitaleinkünfte aufgrund des Antrags
  auf Günstigerprüfung für zulässig erachtete. Den Abzug des
  Sparer-Pauschbetrags von den regelbesteuerten positiven Einkünften aus
  Kapitalvermögen lehnte er jedoch ab.

