Anwen­dung der Abgel­tungs­steuer bei mit­tel­barer Betei­li­gung an einer GmbH

Zinsen aus dem Dar­lehen eines „mit­tel­baren Gesell­schaf­ters” an eine
Kapi­tal­ge­sell­schaft können dem geson­derten Steu­er­tarif – also der Abgel­tungs­steuer
mit 25 % – unter­liegen. Zu diesem Ent­schluss kommt der Bun­des­fi­nanzhof (BFH)
in seiner Ent­schei­dung vom 20.10.2016.

Im Urteils­fall ver­äu­ßerten Steu­er­pflich­tige an eine Kapi­tal­ge­sell­schaft,
an der sie nicht unmit­telbar betei­ligt waren (Enkel­ge­sell­schaft), ein Grund­stück.
Die Kauf­preis­for­de­rung wurde in ein ver­zins­li­ches Dar­lehen umge­wan­delt. An dieser
Gesell­schaft war zu 94 % eine wei­tere Kapi­tal­ge­sell­schaft (Mut­ter­ge­sell­schaft)
betei­ligt, an der im Jahr 2011 die Steu­er­pflich­tige zunächst Anteile in
Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stamm­ka­pi­tals
hielt. Das Finanzamt war der Über­zeu­gung, die Zinsen unter­liegen nicht
dem Abgel­tungs­steu­er­satz für Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen.

Der BFH ent­schied jedoch, dass die Rege­lung, die Zinsen aus Dar­lehen eines
unmit­tel­baren Gesell­schaf­ters aus dem Abgel­tungs­steu­er­satz aus­schließt,
weder nach ihrem Wort­laut für Dar­lehen eines mit­tel­baren Gesell­schaf­ters
Anwen­dung findet, noch nach Sinn und Zweck der Vor­schrift die Ein­be­zie­hung sol­cher
Dar­lehen in die Rege­lung geboten ist. Auch die Anwen­dung der wei­teren Aus­nah­me­re­ge­lung
kommt nicht in Betracht. Diese ver­langt, dass der Gesell­schafter der Mut­ter­ge­sell­schaft
als Dar­le­hens­geber im Ver­hältnis zur Enkel­ge­sell­schaft als Dar­le­hens­neh­merin
eine „nahe ste­hende Person” sein muss.

Das hierzu erfor­der­liche Nähe- und Abhän­gig­keits­ver­hältnis zur
Enkel­ge­sell­schaft liegt nach dem BFH jeden­falls dann vor, wenn der Dar­le­hens­geber
als Gläu­biger der Kapi­tal­erträge eine Betei­li­gung an der Mut­ter­ge­sell­schaft
inne hat, die es ihm ermög­licht, seinen Willen in deren Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung
durch­zu­setzen. Zusätz­lich muss die Mutter- an der Enkel­ge­sell­schaft (Dar­le­hens­schuld­nerin)
zu min­des­tens 10 % betei­ligt sein.