In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall buchte
ein Fluggast über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug
mit einer Surinamischen Luftfahrtgesellschaft. Der Hinflug war für den
14.11.2014 vorgesehen. Am 9.10.2014 unterrichtete die Gesellschaft den Reisevermittler
über die Annullierung dieses Flugs. Am 4.11.2014 wurde der Kunde mit einer
E‑Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet.
Unter Berufung auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für
Fluggäste bei Annullierung von Flügen forderte er von der Gesellschaft
die Zahlung des darin geregelten Pauschalbetrags von 600 €. Die Verordnung
sieht u. a. vor, dass den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen
eingeräumt wird, es sei denn, sie wurden über die Annullierung des
Flugs mindestens 2 Wochen vor der Abflugzeit unterrichtet.
Dazu entschieden die EuGH-Richter, dass ein Luftfahrtunternehmen, welches nicht
beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens
2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist,
diesem einen Ausgleich zu leisten hat. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar
zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über
einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.