In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall buchte
  ein Fluggast über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug
  mit einer Surinamischen Luftfahrtgesellschaft. Der Hinflug war für den
  14.11.2014 vorgesehen. Am 9.10.2014 unterrichtete die Gesellschaft den Reisevermittler
  über die Annullierung dieses Flugs. Am 4.11.2014 wurde der Kunde mit einer
  E‑Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet. 
Unter Berufung auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für
  Fluggäste bei Annullierung von Flügen forderte er von der Gesellschaft
  die Zahlung des darin geregelten Pauschalbetrags von 600 €. Die Verordnung
  sieht u. a. vor, dass den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen
  eingeräumt wird, es sei denn, sie wurden über die Annullierung des
  Flugs mindestens 2 Wochen vor der Abflugzeit unterrichtet.
Dazu entschieden die EuGH-Richter, dass ein Luftfahrtunternehmen, welches nicht
  beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens
  2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist,
  diesem einen Ausgleich zu leisten hat. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar
  zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über
  einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.

