Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von Anschaffungskosten durch
Abschreibung (AfA) als Betriebsausgaben ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
vom 21.2.2017 nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, für das die AfA als
Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern dass der Steuerpflichtige die
Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt.
Der Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten
Aufwendungen kann auch dann vorgenommen werden, wenn und soweit diese Aufwendungen
auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. In diesen
Fällen wird der Aufwand bilanztechnisch „wie ein materielles Wirtschaftsgut”
behandelt.
Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude
als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den
für Gebäude im Privatvermögen geltenden AfA-Regeln abzuschreiben
sind.
Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich
jedoch auch, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen persönlich tragen
muss. Ist dies nicht der Fall, ist bei der Ermittlung des Gewinns keine AfA
für das von ihm betrieblich genutzte Gebäudeteil als Betriebsausgabe
zu berücksichtigen.
Anmerkung: Wird ein Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des Gebäudes
allein vom Ehegatten des Steuerpflichtigen aufgenommen und die Zahlungen zur
Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet,
so werden sie jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag
schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Gleichgültig
ist, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. Hier kommt es also
grundsätzlich auf die Vertragsgestaltung an.