Abschrei­bung des Nicht­ei­gen­tümer-Ehe­gatten bei betrieb­li­cher Nut­zung des Ehe­gat­ten­grund­stücks

Ent­schei­dend für die Berech­ti­gung zum Abzug von Anschaf­fungs­kosten durch
Abschrei­bung (AfA) als Betriebs­aus­gaben ist nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs
vom 21.2.2017 nicht das Eigentum am Wirt­schaftsgut, für das die AfA als
Auf­wand berück­sich­tigt werden soll, son­dern dass der Steu­er­pflich­tige die
Auf­wen­dungen im eigenen betrieb­li­chen Inter­esse selbst trägt.

Der Abzug der vom Steu­er­pflich­tigen zur Ein­kunfts­er­zie­lung getä­tigten
Auf­wen­dungen kann auch dann vor­ge­nommen werden, wenn und soweit diese Auf­wen­dungen
auf in fremdem Eigentum ste­hende Wirt­schafts­güter erbracht werden. In diesen
Fällen wird der Auf­wand bilanz­tech­nisch „wie ein mate­ri­elles Wirt­schaftsgut”
behan­delt.

Das bedeutet, dass die Her­stel­lungs­kosten für ein fremdes Gebäude
als Posten für die Ver­tei­lung eigenen Auf­wands zu akti­vieren und nach den
für Gebäude im Pri­vat­ver­mögen gel­tenden AfA-Regeln abzu­schreiben
sind.

Aus dem Grund­satz der per­sön­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit ergibt sich
jedoch auch, dass der Steu­er­pflich­tige die Auf­wen­dungen per­sön­lich tragen
muss.
Ist dies nicht der Fall, ist bei der Ermitt­lung des Gewinns keine AfA
für das von ihm betrieb­lich genutzte Gebäu­de­teil als Betriebs­aus­gabe
zu berück­sich­tigen.

Anmer­kung: Wird ein Dar­lehen zur Finan­zie­rung der Anschaf­fung des Gebäudes
allein vom Ehe­gatten des Steu­er­pflich­tigen auf­ge­nommen und die Zah­lungen zur
Til­gung dieses Dar­le­hens von einem gemein­samen Oder-Konto der Ehe­leute geleistet,
so werden sie jeweils für Rech­nung des­je­nigen geleistet, der den Betrag
schuldet, sofern keine beson­deren Ver­ein­ba­rungen getroffen wurden. Gleich­gültig
ist, aus wessen Mit­teln das Gut­haben auf dem Konto stammt. Hier kommt es also
grund­sätz­lich auf die Ver­trags­ge­stal­tung an.