Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs sind beim bisherigen
Betriebsinhaber bei der Ermittlung des Gewinns die Wirtschaftsgüter mit
dem Buchwert – also ohne die Aufdeckung stiller Reserven – anzusetzen. Der Rechtsnachfolger
ist an diese Werte gebunden.
Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Urteil vom 25.1.2017 seine bisherige,
für die Übertragung von „Gewerbebetrieben” geltende Rechtsprechung,
wonach es für eine steuerneutrale Übertragung erforderlich ist, dass
dem Erwerber die betriebliche Betätigung ermöglicht wird und sich
der Übertragende gleichzeitig einer weiteren Tätigkeit im Rahmen des
übertragenen Gewerbebetriebes enthält. Dabei spielt es keinen Rolle,
ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb übertragen wird.
Demnach kann der Gewerbetreibende seinen Betrieb nicht steuerneutral an seinen
Nachfolger übergeben, wenn er sich den Nießbrauch vorbehält
und seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fortführt.
Bitte beachten Sie! Hiervon ist die Rechtsprechung zu unterscheiden,
die eine steuerneutrale Übertragung eines „land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs” unter Nießbrauchsvorbehalt erlaubt.