Ände­rung der Vor­schriften zum Rei­se­recht

Reisen indi­vi­du­eller zusam­men­zu­stellen wird immer beliebter. Gebucht wird häufig
im Internet, aber auch tra­di­tio­nell im Rei­se­büro. Dabei ist nicht immer
ein­deutig, ob eine Pau­schal­reise vor­liegt. Mit dem neuen Gesetz zur Ände­rung
rei­se­recht­li­cher Vor­schriften soll nun Klar­heit geschaffen werden.

Es ist nun klarer zu beur­teilen, wann eine Pau­schal­reise zustande kommt und
der hiermit ver­bun­dene „Rundum-sorglos”-Schutz gilt. Nach den Rege­lungen
des Gesetzes gelten mehr indi­vi­duell zusam­men­ge­stellte Reisen jetzt als Pau­schal­reisen.
Wenn bei­spiels­weise ein Kunde in einem Rei­se­büro oder auf einem Buchungs­portal
meh­rere unter­schied­liche Rei­se­leis­tungen im Rahmen des­selben Buchungs­vor­gangs
aus­wählt, bevor er zah­lungs­pflichtig bucht, kommt eine Pau­schal­reise zustande.
Dabei ist es uner­heb­lich, wie der jewei­lige Unter­nehmer das Rei­se­an­gebot bezeichnet.

Mit dem Gesetz wird auch eine neue Kate­gorie, näm­lich die „ver­bun­denen
Rei­se­leis­tungen” ein­ge­führt. Auch hier werden Ver­brau­cher zukünftig
besser geschützt. Bei sog. „ver­bun­denen Rei­se­leis­tungen” ist
der Unter­nehmer künftig zur Infor­ma­tion des Rei­senden und grund­sätz­lich
auch zur Insol­venz­si­che­rung ver­pflichtet. Bei Män­geln der Pau­schal­reise
wird der bis­lang bestehende Schutz­stan­dard ange­hoben, zum Bei­spiel:

  • die Gründe, warum ein Rei­se­ver­an­stalter keinen Scha­dens­er­satz leisten
    muss, sind nun­mehr eng begrenzt und werden abschlie­ßend auf­ge­zählt;
  • ein Kün­di­gungs­recht nach Rei­se­be­ginn steht nur noch dem Rei­senden zu,
    nicht mehr dem Rei­se­ver­an­stalter;
  • Rei­se­ver­an­stalter können ihre Haf­tung für Schäden künftig
    kaum noch beschränken.

Ein­zelne Rei­se­leis­tungen unter­fallen nicht dem Pau­schal­rei­se­recht. Ver­brau­cher
werden des­wegen jedoch nicht schutzlos gestellt. Sie haben bei der Buchung eines
Feri­en­hauses auch künftig Gewähr­leis­tungs­rechte gegen­über ihrem
Ver­trags­partner (z. B. aus Miet­ver­trags­recht).

Die gemein­same Bezah­lung getrennt aus­ge­wählter Rei­se­leis­tungen steht der
Ver­mitt­lung ver­bun­dener Rei­se­leis­tungen nicht ent­gegen, sofern sich der Rei­sende
bezüg­lich jeder Leis­tung getrennt zur Zah­lung ver­pflichtet.

Rei­se­ver­an­stalter können unter bestimmten engen Vor­aus­set­zungen bis 20
Tage vor Rei­se­be­ginn ihre Preise nach­träg­lich erhöhen. Erhöhen
sie die Preise um mehr als 8 %, steht dem Rei­senden aller­dings ein Rück­tritts­recht
zu.