Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten)
sind seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 grundsätzlich
vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot
greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr
liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse
in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt in seiner Entscheidung vom 18.5.2017 zu dem
Entschluss, dass die Kosten, die ein Ehegatte für ein Scheidungsverfahren
aufwendet, regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage
und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse dienen. Hiervon kann nur ausgegangen
werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht
ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht
vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine
starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.
Anmerkung: Der BFH betont in seiner Pressemitteilung vom 16.8.2017,
dass er die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung zwar berücksichtigt
hat. Dies ist jedoch nach der Neuregelung nicht länger möglich. Der
Gesetzgeber will die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen
zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche
Belastung bewusst ausschließen.