Zu den steuerlich ansetzbaren „außergewöhnlichen Belastungen”
zählen u. a. Krankheitskosten (Arztkosten, Fahrtkosten, Zuzahlungen für
Medikamente), sofern Ihre Krankenkasse diese Leistungen nicht übernimmt,
Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern, sofern die Pflegeversicherung
diese Leistungen nicht übernimmt, Umbaukosten für behindertengerechtes
Wohnen, Unterhaltskosten etc.
Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen,
in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof
(BFH) mit seinem Beschluss vom 12.7.2017. Auch fremdfinanzierte Aufwendungen
– im entschiedenen Fall Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen -,
die als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, können
nur im Jahr des tatsächlichen Abflusses, also der Verwendung der Darlehensmittel,
berücksichtigt werden.
Wirken sich außergewöhnliche Belastungen in dem Veranlagungszeitraum,
in dem sie geleistet werden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte
nicht aus, sieht das Gesetz – nach Auffassung des BFH – keine Möglichkeit
vor, den restlichen Betrag in einen anderen Veranlagungszeitraum zu übertragen
oder auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen.
Anmerkung: Das Finanzgericht Saarland entschied mit Urteil vom 6.8.2013, dass
solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller
angesetzt werden können. Inwieweit diese Entscheidung mit dem neuen Urteil
des BFH überholt ist und inwieweit die Finanzverwaltung die Auffassung
des BFH teilt, ist zzt. nicht absehbar. Bei größeren Umbaukosten
kann überlegt werden, diese auf zwei oder mehrere Jahre zu strecken und
in den jeweiligen Veranlagungsjahren zu bezahlen und dann entsprechend steuerlich
geltend zu machen. Lassen Sie sich im Bedarfsfall beraten.